Lucky Dogs bietet die vorgeschriebenen 2 Stunden
ALLGEMEINE SACHKUNDE im Rahmen des Welpen- oder Junghundekurses mit Aufpreis an - diese Kurse finden wie gewohnt
in 2230 Gänserndorf statt.
Frau Eder ist als Hundetrainerin seit 2011 für den NÖ Sachkundenachweis lt. § 4 Abs.4 / NÖ Hundehalte-Sachkunde Verordnung behördlich zugelassen und somit auch für den Sachkundteil zum neuen NÖ Hundepass autorisiert.
Anmeldung - allg. Sachkunde: Erweiterung zum Welpen- oder Junghundekurs
Ablauf: die Absolvierung der vorgeschriebenen 2 Stunden allgemeine Sachkunde wird von Frau Eder im NÖ Hundepass bestätigt. Zusätzlich benötigen Sie (vorher oder nachher) 1 Stunde Information durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt Ihrer Wahl, diese/r bestätigt ihren/seinen Teil der Sachkunde ebenfalls im Hundpass. Damit sind Teil 1 und 2 erfüllt und der NÖ Hundepass kann bei der Gemeinde vorgelegt werden.
Wichtige Anmerkung zur erweiterten Sachkunde zusätzlich zum NÖ Hundepass:
Hundehalter/Innen von "Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential" gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes bzw. behördlich als auffällig registrierte
Hunden gemäß § 3 NÖ Hundehaltegesetz müssen zusätzlich
den erweiterten NÖ Sachkundenachweis
zum Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß Abs. 6 zur
Haltung dieser Hunde absolvieren
(mit jedem betreffenden Hund einzeln)
Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) und § 3 (auffällige Hunde), die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, sind bei der Gemeinde nach dem NÖ Hundehaltegesetz nicht zu melden.
Daraus folgt, dass grundsätzlich die Meldepflicht entfällt und ebenso, dass der Nachweis der allgemeinen Sachkunde nicht für bereits gehaltene Hunde erbracht werden muss.
Ab 1. Juni 2023 müssen Hundehalter bzw. die Hundehalterinnen nur im Falle der „Neuanschaffung eines Hundes“ den Nachweis der allgemeinen Sachkunde – dieser gilt jedoch auch dann als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen – absolvieren.
Jedoch muss für einen vor dem 1. Juni 2023 bereits gehaltenen Hund, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde (hier gilt § 13 Abs. 7), der Hundehalter oder die Hundehalterin bis zum 1. Juni 2025 den Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 8 NÖ Hundehaltegesetz (eine auf den Namen des Hundehalters oder der Hundehalterin lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden) bei der Gemeinde melden. Diese Haftpflichtversicherung muss auch aufrechterhalten werden.
Hundehalter bzw. Hundehalterinnen von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, müssen die bereits seit dem Jahre 2010 geforderte Haftpflichtversicherung aufrechterhalten und bis spätestens 1. Juni 2025 an die nunmehr geltende Bestimmung gemäß § 4 Abs. 8 (eine auf den Namen des Hundehalters oder der Hundehalterin lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden) anpassen.
Wesentlich ist auch, dass die von Hundehaltern vor dem 1. Juni 2023 für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde absolvierte Nachweis der erforderlichen Sachkunde, dokumentiert durch die „Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung“ als Nachweis der allgemeinen Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. a) und als Nachweis der erweiterten Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. b) gilt.
Die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin vor dem 1. Juni 2023 gehaltenen Hunde dürfen auch weiterhin gehalten werden, auch wenn die Anzahl von fünf Hunden (entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1) überschritten wird. Es muss jedoch in weiterer Folge jeweils eine Haftpflichtversicherung gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 8 bis 1. Juni 2025 abgeschlossen und aufrechterhalten werden. Sobald durch eine Verringerung der Anzahl der Tiere die gesetzliche Obergrenze unterschritten wird, muss vom Hundehalter oder der Hundehalterin die vom Gesetz vorgesehene Obergrenze eingehalten werden.
Quelle: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten